(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein führt den Namen „Laserverbund Berlin-Brandenburg e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und Weiterentwicklung der Lasertechnologie vorrangig in Berlin und Brandenburg.
Der Verein fördert die Kontakte zwischen Wissenschaft und Wirtschaft auf dem Gebiet der Laserforschung, -entwicklung und -anwendung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstiges Vereinsvermögen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine besonderen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Löschung oder Auflösung einer juristischen Person.
(4) Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
(5) Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(6) Ist ein Mitglied mit den Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Hiergegen kann kein Einspruch eingelegt werden.
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erlässt.
(2) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Organe des Vereins sind:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder der Vorstand es für notwendig hält.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Mitglieder, mindestens aber 7 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Jedes anwesende Mitglied darf maximal ein nicht anwesendes Mitglied vertreten. Bei der Beschlussfassungentscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
(4) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere die Beschlüsse der Sitzung festhält. Sie ist von dem Versammlungsleiter (Abs. 6) zu unterzeichnen.
Die Niederschrift kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Vorstand Finanzen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
(5) Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
(8) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung verdiente Vereinsmitglieder als Ehrenmitglieder vorschlagen.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Die Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung und satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
(2) Über die Rechnungsprüfung ist von den Rechnungsprüfern ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
(3) Die Rechnungsprüfer legen den Prüfbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vor.
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen kann nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zugewendet werden.
(1) Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. (2) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
15. Dezember 1993 errichtet und zuletzt am 15. Januar 2015 geändert.
Hier finden Sie die Satzung des Laserverbundes Berlin-Brandenburg e.V. zum Download.