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Laserverbund

Berlin-Brandenburg e.V.

 

§ 1

 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Laserverbund Berlin-Brandenburg e.V.“

(2)    Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 Vereinszweck

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung   und Weiterentwicklung der   Lasertechnologie vorrangig in Berlin und Brandenburg.

Der Verein fördert die Kontakte zwischen Wissenschaft und Wirtschaft auf dem Gebiet der Laserforschung, -entwicklung und -anwendung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Wissenstransfer auf dem Gebiet der Lasertechnologie.
  • Initiierung und Unterstützung von fachübergreifenden Projekten und Kontakten.
  • Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Vereinszwecks.
  • Organisation und Durchführung von Informations- und Fachveranstaltungen.

 

(2)    Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 (3)    Mitgliedsbeiträge,  Spenden  oder  sonstiges  Vereinsvermögen  dürfen  nur  für satzungsmäßige  Zwecke  verwandt  werden.  Die  Mitglieder   erhalten   keine Gewinnanteile  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  und   keine   besonderen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 (4)    Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die  den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.

 

§ 3

 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die sich  für  die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen.

(2)    Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw.  Löschung oder Auflösung einer juristischen Person.

(4)    Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

(5)    Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins  gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen  den  Ausschluss  kann  innerhalb einer Frist  von  vier  Wochen  nach Mitteilung  die  nächste  Mitgliederversammlung  angerufen werden,  die dann endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 (6)    Ist ein Mitglied mit den Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Rückstand, so  kann  der Vorstand  das  Mitglied  ausschließen.  Hiergegen   kann  kein Einspruch eingelegt werden.

 

§ 4

 Mitgliedsbeiträge

 (1)      Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit     ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erlässt.

 (2)      Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 5

 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 6

 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand  schriftlich unter  Beifügung  einer  Tagesordnung  spätestens  einen Monat vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und  Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe  des  Zwecks  und  der Gründe  beantragt  oder  der  Vorstand  es  für notwendig hält.

(3)    Die  Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  15%  der Mitglieder, mindestens aber 7 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Jedes anwesende Mitglied darf maximal ein nicht anwesendes Mitglied vertreten. Bei der Beschlussfassungentscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(4)    Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die  insbesondere  die Beschlüsse der Sitzung festhält. Sie ist von dem Versammlungsleiter (Abs. 6) zu unterzeichnen.

Die Niederschrift kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

(5)    Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Wahl   der   Mitglieder   des   Vorstands   im   Sinne   §   7   Abs.   2.
  2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und desPrüfungsberichts der Rechnungsprüfer.
  4. Festlegung der geplanten Aktivitäten.
  5. Feststellung des Wirtschaftsplans.
  6. Entlastung des Vorstands.
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden auf ein Jahr bestellt.
  8. Erlass und Änderung der Beitragsordnung.
  9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
  10. Satzungsänderungen.
  11. Wahl von Ehrenmitgliedern.
  12. Auflösung des Vereins.

 (6)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

§ 7

Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Vorstand Finanzen.

(2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)    Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4)    Die  Mitglieder  des  Vorstands  können  jederzeit  zurücktreten.  Scheidet  ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist ein neues  Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

(5)    Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind  Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(6)    Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit  erforderlich sind.

(7)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(8)    Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung verdiente Vereinsmitglieder als Ehrenmitglieder vorschlagen.

 

§ 8

Die Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,  soweit  sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2)    Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1.  Einberufung der Mitgliederversammlung.
  2.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3.  Vorlage des Jahresberichts.
  4.  Vorlage des Wirtschaftsplans.

 

§ 9

Rechnungsprüfung

(1)    Die    Rechnungsprüfer    prüfen    die    ordnungsgemäße    Verbuchung    und satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

(2)    Über die Rechnungsprüfung ist von den Rechnungsprüfern ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(3)    Die Rechnungsprüfer legen den Prüfbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

(1)    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende  und  der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 (2)    Im Falle der Auflösung des Vereins   entscheidet die  Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen kann nur einer  Körperschaft  des öffentlichen  Rechts  oder  einer  als  steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zugewendet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

(1)    Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. (2)    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am

15. Dezember 1993 errichtet und zuletzt am 15. Januar 2015 geändert.

 

Hier finden Sie die Satzung des Laserverbundes Berlin-Brandenburg e.V. zum Download.